Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Niedersachsen begrüßt die neuen Vorgaben zu Tätowierungen im Polizeidienst. Die „Niedersächsische Verordnung über das Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten“ ist nach Angaben der Gewerkschaft am Mittwoch, 28. Oktober, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und tritt am Donnerstag, 29. Oktober, in Kraft. Die DPolG nennt sie einen überfälligen Schritt.
Arme und Beine, Kopf und Hände
Laut DPolG müssen zulässige Tätowierungen an Armen und Beinen künftig grundsätzlich nicht mehr abgedeckt werden. Nur besondere dienstliche Gründe könnten im Einzelfall eine Abdeckung erforderlich machen, etwa bei repräsentativen Aufgaben oder Einsätzen mit besonderer Öffentlichkeitswirkung. Zulässige Körpermodifikationen an Kopf, Hals und Händen müssen nach Darstellung der Gewerkschaft weiterhin abgedeckt werden. Im Gesicht und an den Ohren seien sie grundsätzlich untersagt, mit eng begrenzten Ausnahmen.
„Ein unbedenkliches Tattoo am Arm darf niemandem den Weg in die Polizei versperren. Entscheidend sind fachliche Eignung und Verfassungstreue“, erklärt DPolG-Landesvorsitzender Patrick Seegers. „Die Neuregelung ist ein wichtiges Signal an unsere Kolleginnen und Kollegen und an den Polizeinachwuchs.“
Forderung seit 2018
Die Gewerkschaft setzt sich nach eigenen Angaben seit Jahren für eine Lockerung pauschaler Vorgaben ein. Bereits 2018 habe der damalige Landesvorsitzende Alexander Zimbehl gefordert, sichtbare Tätowierungen im Einzelfall zu beurteilen. Seegers habe diese Position am 17. Februar 2022 in einer Anhörung des Innenausschusses zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes bekräftigt.
Verfassungsfeindliche, diskriminierende, menschenverachtende oder gewaltverherrlichende Motive sind aus Sicht der DPolG mit dem Diensteid unvereinbar. Für die Umsetzung erwartet die Gewerkschaft landesweit einheitliche, transparente und nachvollziehbare Maßstäbe, im Dienstalltag wie in Bewerbungsverfahren. Die Abdeckung zulässiger Tätowierungen an Armen und Beinen müsse die begründete Ausnahme bleiben.
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