Eine Gastronomiebetreiberin am Blauen See in Garbsen darf ihre Außengastronomie vorerst nicht zwischen 22 und 6 Uhr betreiben. Das Verwaltungsgericht Hannover hat ihren Eilantrag gegen die entsprechende Untersagung der Stadt Garbsen abgelehnt. In einem zweiten Eilverfahren um ungenehmigte Erweiterungen bekam die Betreiberin teilweise recht. Das Verbot, die gesamte Holzterrasse zu nutzen, ist nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich rechtswidrig. Die 4. Kammer entschied über beide Anträge am Donnerstag, 22. Oktober. Die Pressemitteilung dazu veröffentlichte das Gericht am Samstag, 31. Oktober.
Genehmigung von 2018 erlaubt draußen nur bis 22 Uhr
Nach Angaben des Gerichts betreibt die Antragstellerin am Ufer des Sees einen Gastronomiebetrieb mit Pavillon und Terrasse. In einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2018 hatte die Stadt Garbsen festgelegt, dass die Außengastronomie zwischen 22 und 6 Uhr nicht betrieben werden darf. Später kamen unter anderem eine Bühne, weitere Pavillons, ein Holzsteg sowie eine größere Holz- und Steinterrasse hinzu. Auf dem Grundstück fanden außerdem regelmäßig Musikveranstaltungen mit zahlreichen Gästen nach 22 Uhr statt. Die Stadt untersagte daraufhin den nächtlichen Betrieb draußen und die Nutzung verschiedener baulicher Anlagen. Beide Verfügungen erklärte sie für sofort vollziehbar.
Die Untersagung der nächtlichen Außengastronomie sei voraussichtlich rechtmäßig, so die Kammer (Az. 4 B 3704/26). Die Genehmigung gestatte den Betrieb draußen ausdrücklich nur bis 22 Uhr. Eine Nutzungsuntersagung könne zwar ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn die untersagte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Davon sei hier aber nicht auszugehen: Der Betrieb liege in einem Landschaftsschutzgebiet, Belange des Naturschutzes könnten beeinträchtigt sein. Auch seien durch die mit dem Betrieb verbundenen Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen. Den Hinweis der Betreiberin, andere Gastronomiebetriebe am Seeufer unterlägen keiner solchen zeitlichen Beschränkung, ließ das Gericht nicht gelten. Diese seien nach Art und Umfang ihrer Nutzung nicht vergleichbar.
Für einen Teil der Terrasse gilt die Genehmigung
Im zweiten Verfahren (Az. 4 B 3286/26) hielt das Gericht die Untersagung für die ohne Baugenehmigung errichteten Erweiterungen grundsätzlich für voraussichtlich rechtmäßig. Die ungenehmigten Anlagen könnten auch Belange des Naturschutzes beeinträchtigen. Dass die Betreiberin einzelne Anlagen bereits teilweise zurückgebaut habe, belege nicht hinreichend sicher, dass sie die untersagten Nutzungen endgültig aufgegeben habe. Voraussichtlich rechtswidrig sei dagegen das Verbot für die gesamte Holzterrasse. Für einen Teil bestehe weiterhin eine wirksame Baugenehmigung. Die Stadt hätte nur die Nutzung untersagen dürfen, die nicht von dieser Genehmigung gedeckt sei.
Dass der Stadt die Nutzungen schon länger bekannt gewesen seien, stehe der sofortigen Vollziehung in beiden Verfahren nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Allein aus der Kenntnis einer Behörde von einer ungenehmigten Nutzung könne nicht auf eine dauerhafte Duldung geschlossen werden.
Paragraf 79 der Bauordnung
Rechtsgrundlage ist nach Angaben des Gerichts Paragraf 79 der Niedersächsischen Bauordnung. Widersprechen bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht, kann die Bauaufsichtsbehörde danach nach pflichtgemäßem Ermessen die nötigen Maßnahmen anordnen, unter anderem „die Benutzung von Anlagen untersagen“.
Badesee mit mehreren Gastronomiebetrieben
Der Blaue See liegt westlich von Garbsen an der A 2. Der Bäderführer auf hannover.de führt ihn als Badesee mit 600 Meter langem Sandstrand und weist auf Restaurant, Gaststätte, Biergarten, ein Bistro-Café an der Wasserskibahn und drei Kioske hin. Für Musik im Freien gelten Lärmschutzregeln, auf die die Stadt Garbsen hinweist. Lautsprecher und Musikinstrumente dürfen danach nur so laut sein, dass Unbeteiligte nicht erheblich belästigt werden und die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann. Sonst ist ihr Einsatz unter anderem auf Campingplätzen, in Strandbädern und in der freien Natur verboten. Ausnahmen sind auf Antrag im Einzelfall möglich.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht jeweils die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen.
Bildquellen
- Amtsgericht Hannover, Ecke Augustenstraße/Leonhardtstraße: Christian A. Schröder (ChristianSchd)
- Regiobus-Betriebshof an der Hindenburgstraße in Wunstorf: GeorgDerReisende
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