Hildesheim: Gericht in Hannover lehnt Eilantrag zu „FCK AFD“-Pullover im Rat ab

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Das Verwaltungsgericht Hannover, unter anderem zuständig für die Region Hannover und den Landkreis Hildesheim, hat den Eilantrag eines Zuhörers abgelehnt, der mit einem Pullover mit der Aufschrift „FCK AFD“ an Ratssitzungen der Stadt Hildesheim teilnehmen wollte. Die 1. Kammer entschied am Montag, 2. November 2026. Der Antragsteller wollte erreichen, dass ihm der Zutritt zu den Sitzungen und der Verbleib dort nicht allein wegen des Kleidungsstücks verwehrt werden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Vorschriften, auf die sich die Kammer stützt, stehen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz.

Zweimal des Saales verwiesen

Nach Darstellung des Gerichts besuchte der Antragsteller am Montag, 7. September 2026, und am Donnerstag, 8. Oktober 2026, als Zuhörer öffentliche Sitzungen des Hildesheimer Rates. Beide Male trug er einen Pullover oder ein Sweatshirt mit großem, deutlich sichtbarem Aufdruck. Die Sitzungsleitung forderte ihn jeweils auf, das Kleidungsstück auszuziehen oder einen anderen Pullover oder eine Jacke überzuziehen. Er weigerte sich und wurde unter Androhung einer zwangsweisen Entfernung des Saales verwiesen.

Aufdruck als „geeignete Störungsquelle“

Das Recht, als Zuhörer an Ratssitzungen teilzunehmen, folgt nach Auffassung der Kammer aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit in Paragraf 64 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Es stehe aber unter dem Vorbehalt, dass Zuhörer den Ablauf der Sitzung nicht stören. Das Hausrecht übe während der Sitzung die oder der Ratsvorsitzende aus.

Den Schriftzug stuft die Kammer wegen seiner Größe und Sichtbarkeit als demonstratives und auffälliges Ausdrucksmittel ein und damit grundsätzlich als „geeignete Störungsquelle“. Das politische Statement ziele auch auf Reaktionen der betroffenen Ratsmitglieder ab, fordere Beschwerden der betroffenen Ratsfraktion heraus und könne die gebotene „Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit“ stören. Die Einschätzung der Ratsvorsitzenden, die Herabsetzung einer Ratsfraktion stelle eine Störung der Sitzungsordnung dar, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Nur auf diesen Maßstab komme es im Eilverfahren an.

Kammer sieht keinen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit

Der Antragsteller sieht in der Aufforderung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Das Gericht hielt ihm entgegen, der Rat sei „gerade kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen“, sondern ein Organ der Gemeinde. Dessen Aufgabe sei es, die Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege von Rede, Gegenrede und Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Um den AfD-Landesverband selbst ging es dort zuletzt in einem anderen Verfahren: Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Hochstufung durch den Verfassungsschutz zurück.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom Montag, 2. November 2026, Aktenzeichen 1 B 6273/26.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt eine noch nicht rechtskräftige Eilentscheidung wieder.

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