Braunschweig: Interna ans LKA – Kündigung von VW-Manager laut Gericht wirksam

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Das Arbeitsgericht Braunschweig hält die fristgerechte Kündigung eines VW-Managers für wirksam, weil er interne Informationen ans Landeskriminalamt gegeben habe. Das Landeskriminalamt sei keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, begründete das Gericht seine Entscheidung vom Freitag, 6. November 2026, über die das Landesarbeitsgericht Niedersachsen informierte. Die fristlose Kündigung der Volkswagen AG ist laut Gericht dagegen unwirksam.

Kurz gefasst
  • Fristlose Kündigung unwirksam: VW habe die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten
  • Fristgerechte Kündigung wirksam: Das Arbeitsverhältnis endete am Mittwoch, 30. September 2026
  • VW scheitert mit der Forderung nach Auskunft und rund 380.000 Euro Anwaltskosten
  • Das Landeskriminalamt ist laut Gericht keine externe Meldestelle

Zwei-Wochen-Frist laut Gericht versäumt

Der Kläger gehört dem Oberen Managementkreis des Autobauers an. Die fristlose Kündigung habe VW nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt, nachdem das Unternehmen von den aus seiner Sicht kündigungsbegründenden Umständen erfahren habe (§ 626 Abs. 2 BGB), so das Gericht. Die fristgerechte Kündigung sei hingegen wirksam, weil der Manager gravierend gegen seine Pflicht verstoßen habe, auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen. Er habe unzulässigerweise an mindestens eine Behörde, das Landeskriminalamt, interne Informationen weitergegeben. Das Arbeitsverhältnis endete demnach am Mittwoch, 30. September 2026. Den eingeklagten Lohn für die Zeit ab der fristlosen Kündigung bis Montag, 31. August 2026, sprach das Gericht dem Manager zu.

VW scheitert mit Auskunft und Anwaltskosten

Ohne Erfolg blieb die Widerklage von VW. Der Konzern wollte genau wissen, was der Manager diversen Behörden gemeldet hatte, um weitere Schadenersatzansprüche zu ermitteln: Nach Darstellung des Unternehmens seien die Verkaufszahlen wegen der Presseberichte über diese Meldungen eingebrochen. Einen solchen Schadenersatzanspruch gebe es schon dem Grunde nach nicht, befand das Gericht und wies deshalb auch die Auskunft ab. Auch rund 380.000 Euro Anwaltskosten, die VW als Schaden verlangte, sprach das Gericht dem Unternehmen nicht zu: VW habe nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Kosten erforderlich gewesen seien. Ansprüche auf Bonuszahlungen für 2025 und 2026, die der Manager per Klageerweiterung zusätzlich geltend macht, hat das Gericht abgetrennt, um sie gesondert zu verhandeln.

Zweiter Manager, gleiche Begründung

Am Mittwoch, 25. Februar 2026, hatte das Arbeitsgericht über die Kündigungsschutzklagen zweier Manager aus dem Oberen Managementkreis verhandelt und in einem der beiden Fälle per Teilurteil genauso entschieden, mit derselben Begründung zum Landeskriminalamt. Nach Angaben des Gerichts stützte VW die Kündigungen unter anderem auf die aus Sicht des Unternehmens überzogenen Schadenersatzklagen der beiden in Millionenhöhe nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Außerdem wirft VW ihnen vor, sich am Freitag, 26. Juli 2024, unrechtmäßig an verschiedene Behörden und Institutionen gewandt zu haben, und verdächtigt sie, interne Revisionsberichte an Behörden, die keine Meldestellen im Sinne des Gesetzes sind, und an Medienvertreter gegeben zu haben.

Der Kündigungsstreit vor dem ArbeitsgerichtFreitag, 26. Juli 2024Laut VW wenden sich die Manager unrechtmäßig an Behörden und InstitutionenAugust 2025VW kündigt beiden fristlos, hilfsweise fristgerechtMittwoch, 25. Februar 2026Teilurteil im ersten Verfahren: fristgerechte Kündigung wirksamMittwoch, 23. September 2026Schlussurteil im ersten Verfahren zu Lohn und WiderklageMittwoch, 30. September 2026Ende beider Arbeitsverhältnisse laut GerichtFreitag, 6. November 2026Urteil im zweiten Verfahren

Die Schadenersatzklagen der beiden Manager standen nach Angaben des Arbeitsgerichts für Freitag, 24. April 2026, beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover zur Verhandlung an. Mit Schadenersatzansprüchen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz befasste sich das Landesarbeitsgericht auch in zwei Urteilen vom Freitag, 29. Mai 2026: Es wies die Berufungen zweier Mitglieder des Oberen Managementkreises eines großen niedersächsischen Autobauers zurück, deren Klagen das Arbeitsgericht Braunschweig abgewiesen hatte. Ein Anspruch nach dem Gesetz bestehe nicht, so das Landesarbeitsgericht: Die internen Mitteilungen der Kläger seien vor dessen Inkrafttreten erfolgt, und sie hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern ihre Vorgesetzten informiert. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen (17 SLa 618/25, 17 SLa 619/25).

Wo Hinweisgeber geschützt melden können

Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 schützt Menschen, die bei ihrer Arbeit von Verstößen erfahren und diese an die im Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Es gilt unter anderem für Straftaten, für bußgeldbewehrte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigten und für Verstöße gegen eine Reihe weiterer Vorschriften, etwa zur Produktsicherheit.

Als Meldung zählt nach dem Gesetz nur eine Mitteilung an eine interne oder eine externe Meldestelle. Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten. Externe Meldestelle ist die Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, soweit keine andere zuständig ist. Für bestimmte Fälle sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeskartellamt zuständig, außerdem können die Länder eigene Stellen für ihre Landes- und Kommunalverwaltungen einrichten. Polizei, Staatsanwaltschaften oder Landeskriminalämter nennt das Gesetz in den Vorschriften über die externen Meldestellen nicht.

Wohin Hinweisgeber sich wenden können
InternMeldestelle beim Arbeitgeber, Pflicht ab in der Regel 50 BeschäftigtenExternMeldestelle des Bundes beim Bundesamt für JustizSonderfälleBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundeskartellamt, Stellen der Länder für Landes- und KommunalverwaltungÖffentlichkeitnur unter engen VoraussetzungenKeine MeldestelleLandeskriminalamt, laut Arbeitsgericht Braunschweig

Wer melden will, kann wählen, ob er sich an eine interne oder eine externe Stelle wendet. Das Gesetz rät zur internen Meldung, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Wird einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen, bleibt der Weg zur externen Stelle offen.

Wann Hinweisgeber nicht haften

Geschützt ist, wer intern oder extern meldet und dabei hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass seine Informationen stimmen und unter das Gesetz fallen. Für die Weitergabe von Informationen im Rahmen einer solchen Meldung oder Offenlegung kann eine hinweisgebende Person nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe nötig war, um einen Verstoß aufzudecken. Auch für das Beschaffen der Informationen kann sie nicht rechtlich verantwortlich gemacht werden, es sei denn, schon das Beschaffen war eine eigene Straftat.

Repressalien, also ungerechtfertigte Nachteile als Reaktion auf eine Meldung, sind verboten. Erleidet eine hinweisgebende Person einen beruflichen Nachteil und macht geltend, er sei die Folge ihrer Meldung, wird das vermutet. Wer sie benachteiligt hat, muss dann beweisen, dass der Nachteil hinreichend gerechtfertigt war oder nicht auf der Meldung beruhte. Wer dagegen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet, muss den Schaden ersetzen.

Öffentlich machen nur in Ausnahmefällen

Wer Informationen über Verstöße öffentlich macht, ist nur unter engen Voraussetzungen geschützt: wenn er zuvor extern gemeldet hat und die Stelle innerhalb der Frist keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen oder sich nicht zurückgemeldet hat. Die Rückmeldung muss spätestens nach drei Monaten kommen, bei umfangreichen Fällen nach sechs. Ohne vorherige Meldung ist die Offenlegung nur geschützt, wenn es hinreichenden Grund zu der Annahme gab, dass der Verstoß etwa wegen eines Notfalls das öffentliche Interesse unmittelbar oder offenkundig gefährden kann, dass bei einer externen Meldung Repressalien drohen oder dass etwa Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten.

Wer einen Verstoß melden möchte, kann sich vorab bei der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz über Abhilfemöglichkeiten und den Schutz vor Repressalien informieren und beraten lassen, dort ist auch eine Online-Meldung möglich. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann laut Bundesamt strafrechtliche Folgen haben.

Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom Freitag, 6. November 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wer eine Meldung erwägt oder Nachteile befürchtet, sollte sich im Einzelfall anwaltlich beraten lassen.

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