Ein Polizist, der bei einem Einsatz einen Mann getreten und mit dem Einsatzstock geschlagen hat, bleibt wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt schuldig. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom Mittwoch, 26. August 2026, entschieden und am Mittwoch, 4. November 2026, mitgeteilt. Über die Strafe muss neu verhandelt und entschieden werden.
Der Einsatz laut Landgericht Aachen
Nach den Feststellungen des Landgerichts Aachen versetzte sich der Beamte zuvor in den Dienst und ging dann gegen einen mit ihm persönlich verfeindeten, psychisch erkrankten Mann vor. Nachdem andere Mittel nicht geholfen hatten, ihn zum Verlassen des Fahrzeugs zu bewegen, zerschlug er die Seitenscheibe an der von innen verschlossenen Fahrertür, um eine Weiterfahrt ohne Fahrerlaubnis zu verhindern.
Er und zwei hinzugerufene Beamte bekamen den Mann mit einfacher körperlicher Gewalt nicht aus dem Fahrzeug. Daraufhin setzte der Polizist nach vorheriger Androhung ein Reizstoffsprühgerät ein. Als auch das nicht half, trat er den Mann zwei- bis dreimal gegen die Kniekehle und schlug ihn dreimal mit dem Einsatzmehrzweckstock gegen die Außenseite des linken Knies. Anschließend trat er von der Beifahrerseite mindestens zweimal gegen den rechten Oberarm und traf dabei auch den Kopf.
Maßstab ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff
Der 2. Strafsenat bestätigte die Wertung des Landgerichts auf die Revision des Angeklagten im Ergebnis. Das Handeln des Beamten sei anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs zu bewerten. Danach komme es darauf an, ob er zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten einhielt und entweder auf wirksame Anordnung handelte oder sein Ermessen pflichtgemäß ausübte.
Eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung liege jedenfalls dann vor, wenn ein Beamter wie hier unter offensichtlichem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip handle, so der Senat.
Warum die Strafe keinen Bestand hat
Den Strafausspruch hob der Bundesgerichtshof auf. Das Landgericht habe die besonderen Belastungen des Angeklagten durch die Dauer des Strafverfahrens nicht geprüft und bewertet. Das gelte auch für einen von ihm behaupteten, jedoch in jedem Fall vermeidbaren Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns. Im Übrigen ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom Mittwoch, 26. August 2026, Aktenzeichen 2 StR 469/25. Vorinstanz: Landgericht Aachen, Urteil vom Montag, 10. Februar 2025, Aktenzeichen 68 KLs 5/24.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Bildquellen
- Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: Polybert49 / Wikimedia Commons
- Bundesarbeitsgericht in Kassel: Alupus / Wikimedia Commons
- Innerste kurz vor der Mündung in die Leine bei Ruthe: Ragnar1904 / Wikimedia Commons
- Amtsgericht Hannover, Volgersweg: Christian A. Schröder (ChristianSchd)
- Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Sitacuisses / Wikimedia Commons
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