Bundesarbeitsgericht: Kündigung von Beraterin wegen Kirchenaustritts unwirksam

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Ein kirchlicher Arbeitgeber darf nicht wegen eines nicht öffentlich gemachten Kirchenaustritts kündigen, wenn er dieselbe Arbeit auch Nichtmitgliedern seiner Kirche überträgt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag, 5. November 2026, im Fall einer Schwangerschaftsberaterin entschieden. Ihren Austritt hatte sie laut Gericht gegenüber der staatlichen Stelle erklärt und sonst nicht öffentlich gemacht.

Das Urteil
GerichtBundesarbeitsgericht, Zweiter SenatDatumDonnerstag, 5. November 2026Aktenzeichen2 AZR 196/22ErgebnisKündigungen unwirksam, Entschädigung von 2.314,22 Euro

Seit 2006 beim katholischen Verein

Die Klägerin arbeitete seit Februar 2006 bei einem Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche und beriet dort unter anderem Schwangere. Von Juni 2013 bis zum Freitag, 31. Mai 2019 war sie durchgehend in Mutterschutz und Elternzeit. Im Oktober 2013 trat sie aus der Kirche aus, der Verein erfuhr davon im Dezember 2013.

Gespräche in den Jahren 2018 und 2019 mit dem Ziel ihres Wiedereintritts blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom Samstag, 1. Juni 2019, kündigte der Verein fristlos, hilfsweise ordentlich zum Dienstag, 31. Dezember 2019. In der Schwangerschaftsberatung arbeiteten damals auch zwei Arbeitnehmerinnen, die nicht der katholischen Kirche angehörten.

Sicht des Vereins: schwerer Loyalitätsverstoß

Der Verein berief sich auf die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ von 2015 und sah im Austritt einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß. Eine Benachteiligung liege nicht vor, jedenfalls sei sie gerechtfertigt. Die Klägerin hielt die Kündigungen für eine Benachteiligung wegen ihrer Religion nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Für die Beratung ist die Mitgliedschaft laut Gericht nicht nötig

Der Zweite Senat wies die Revision des Vereins zurück. Die fristlose Kündigung sei schon wegen der versäumten Frist von zwei Wochen nach § 626 Absatz 2 BGB unwirksam. Außerdem benachteiligten die Anforderungen des Vereins die Klägerin unmittelbar wegen ihrer Religion, ohne dass dies gerechtfertigt sei.

Um ihre Aufgaben als Sozialpädagogin zu erfüllen, müsse die Klägerin nicht Mitglied der katholischen Kirche sein, so das Gericht. Das ergebe sich schon daraus, dass der Verein zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht-katholische Beschäftigte mit der Schwangerschaftsberatung betraute. Aus dem bloßen Austritt folge nicht, dass sie Schwangere künftig nicht mehr in der vom Verein verlangten Art und Weise berate.

Der Klägerin stehen laut Urteil auch die eingeklagten Zahlungen zu, wie sie die Vorinstanzen zuerkannt hatten: die Annahmeverzugsvergütung für Juni 2019 bis Mai 2020 und eine Entschädigung von 2.314,22 Euro, das entspricht einem Bruttomonatsentgelt. Vor seinem Urteil hatte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, die dieser am Dienstag, 17. März 2026, beantwortete (C-258/24).

Chorleiter einigt sich mit seinem Arbeitgeber

Am selben Tag verhandelte der Senat die Kündigung eines nebenberuflichen Chorleiters wegen Austritts aus der katholischen Kirche. Dort schlossen die Parteien einen Vergleich (2 AZR 34/25).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom Donnerstag, 5. November 2026, Aktenzeichen 2 AZR 196/22. Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom Dienstag, 1. März 2022, Aktenzeichen 8 Sa 1092/20.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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