Die Bundesnetzagentur hat den erschwinglichen Preis für die Mindestversorgung mit schnellem Internet fehlerhaft ermittelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines Grundstücks in Mittelstenahe in Niedersachsen entschieden. Die Urteile vom Mittwoch, 4. November 2026, teilte das Gericht am Donnerstag, 5. November, mit.
Starlink für 65 Euro galt der Behörde als zu teuer
Im August und September 2023 stellte die Bundesnetzagentur für einzelne Grundstücke fest, dass dort keine schnelle Internetversorgung zu einem für Verbraucher erschwinglichen Preis angeboten werde. Zwar könne Starlink die Grundstücke per Satellit versorgen, aber mit aktuell 65 Euro nicht zu einem erschwinglichen Preis, begründete die Behörde das. Dieser liege bei ca. 30 Euro.
Außerdem kündigte sie weitere Schritte an, falls sich kein Unternehmen binnen eines Monats zur Mindestversorgung ohne finanziellen Ausgleich verpflichte. Dagegen klagten mehrere Telekommunikationsunternehmen. Das Verwaltungsgericht Köln hob die Feststellungen zur Unterversorgung und zum Bedarf auf.
Vier Klagen unzulässig, im Fall Mittelstenahe unterliegt die Behörde
In vier der fünf Verfahren änderte das Bundesverwaltungsgericht auf die Revisionen der Bundesnetzagentur die Urteile des Verwaltungsgerichts und wies die Klagen als unzulässig ab. Die Verfügung zu einem Grundstück in Hamburg-Blankenese habe sich erledigt, nachdem die Behörde in ihrem Amtsblatt einen Fortfall des Bedarfs beim Endkunden mitgeteilt hatte.
Anders im Fall Mittelstenahe: Hier wies das Gericht die Revision der Bundesnetzagentur zurück. Die Verfügung sei rechtswidrig, weil die Behörde den erschwinglichen Preis beurteilungsfehlerhaft ermittelt habe.
Allein Durchschnittspreise reichen laut Gericht nicht
Bei der Ermittlung ist die Behörde nach dem Urteil an ihre eigenen veröffentlichten Grundsätze gebunden, aber nur, wenn diese fehlerfrei zustande gekommen sind. Das gelte für die Grundsätze vom Dienstag, 16. August 2022, nicht. Es sei nicht erkennbar, dass die Entscheidung, allein auf Durchschnittspreise abzustellen, auf einer Abwägung der Regulierungsziele und sonstigen Belange beruhe.
Es fehlen laut Gericht auch Erwägungen dazu, weshalb die Behörde sich nicht auch an der Zusammensetzung des Haushaltsnettoeinkommens orientiert oder weitere Referenzpunkte aus der Marktbeobachtung festgelegt habe. Diese Möglichkeiten zeigt die Gesetzesbegründung auf.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom Mittwoch, 4. November 2026, Aktenzeichen 6 C 10.25 bis 6 C 14.25. Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom Mittwoch, 4. Juni 2025.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Bildquellen
- Bundesarbeitsgericht in Kassel: Alupus / Wikimedia Commons
- Innerste kurz vor der Mündung in die Leine bei Ruthe: Ragnar1904 / Wikimedia Commons
- Amtsgericht Hannover, Volgersweg: Christian A. Schröder (ChristianSchd)
- Staatsgerichtshof Bückeburg, Gebäude an der Herminenstraße: Norbert Schnitzler
- Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: Polybert49 / Wikimedia Commons
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